Die Therapiebandbreite der Heilpraktiker ist in den letzten Jahren schon einige Male durch gesetzliche Neuerungen beschnitten worden. Dies kann und darf in keiner Weise hingenommen werden, da die weitere Reduzierung der Therapieverfahren die Therapiemöglichkeiten stark einschränken würde. Dadurch könnte der Therapieerfolg beeinträchtigt werden und es könnte in Folge auch zur deutlichen Verringerung des Praxisumsatzes kommen.
Die Heilpraktiker aber möchten alle bewährten alten und auch die neuen Methoden der Naturheilkunde zum Wohle der Patienten einsetzen, nutzen und für spätere Generationen erhalten.
Durch Änderungen des Transfusionsgesetzes (2018) und des Arzneimittelgesetzes (2019) wurde den Heilpraktikern die Eigenbluttherapie nahezu vollständig entzogen. Aus diesem Grund hat der BDHN e. V. (Bund der Heilpraktiker und Naturheilkundige) die Klage zweier Verbandsmitglieder gegen das Verbot der Eigenbluttherapie in einem Musterprozess unterstützt. Bereits im Januar 2021 wurde die Klage am Verwaltungsgericht München erhoben.
In der mehrstündigen mündlichen Verhandlung am 30. Juni 2022 wurden von der zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts München alle Aspekte der Klage umfassend durchleuchtet.
Das Verwaltungsgericht München kam zu dem Ergebnis, dass die beiden klageführenden BDHN-Mitglieder in ihren Heilpraktiker-Praxen die sogenannte native Eigenbluttherapie (Entnahme und Reinjektion von unverändertem Blut) und die Entnahme und Reinjektion von Blut, dem nicht verschreibungspflichtige homöopathische Arzneimittel zugesetzt wurden, durchführen dürfen.
Die große und kleine Eigenblutbehandlung mit Ozon sowie die Platelet-Rich-Plasma-Eigenbluttherapie (PRP) dürfen nach Ansicht des Gerichts nur von Ärzten durchgeführt werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das Verwaltungsgericht München wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache die Berufung zugelassen hat.
Ob der Freistaat Bayern/die Regierung von Oberbayern in Berufung geht, bleibt also abzuwarten. Auch wenn den beiden klageführenden Heilpraktikern nicht alle Varianten der Eigenbluttherapie erlaubt wurden, stellt dieses Urteil doch einen beachtlichen Teilerfolg für die Heilpraktikerschaft dar. Es zeigt, dass das Beschreiten des Rechtsweges durchaus Erfolgschancen bietet und demonstriert, dass der Berufsstand für seine Rechte kämpft. Das Urteil ist ein Zeichen für alle Heilpraktiker in ganz Deutschland.
Der BDHN e. V. wird dieses Urteil bei der weiteren berufspolitischen Arbeit einbeziehen und sich bei den politischen Entscheidungsträgern dafür einsetzen, den Gesetzgebungs-
prozess in dieser Sache nochmals zu überdenken.
Herbert Eger
Vorsitzender Bund Deutscher Heilpraktiker und Naturheilkundiger e.V.